
- Titel: Architektenrecht
- Autor: Johannes Jochem
- Organisation: UNI MARBURG
- Seitenzahl: 17
Inhalt
- Prof Rudolf Jochem
- Schadensersatzpflichten wegen Pflichtverletzungen
- Vollmacht des Architekten
- RJAnwälte Prof Rudolf Jochem Philip Pürthner Wilhelmstraße Wiesbaden
- Vgl IBR Vgl BauR BauR BauR IBR
- IBR IBR IBR IBR OLGR BauR BauR OLGR
- BGH BauR BGH BauR IBR IBR IBR
- BauR IBR NZBau BGH IBR
- BauR ZfBR BauR NZBau ZfBR BauR
- BauR BauR BGH BauR BauR BauR NZBau
- BauR IBR IBR BauR BauR BauR NZBau BauR
- BauR IBR IBR grundlegend BGH NJW
- OLG Hamm OLGR GRUR NZBau
Vorschau
Prof. Rudolf Jochem
Skript Architektenrecht
Für Teilnehmer der usatzqualifikation im Privaten Baurecht an der Uni Marburg 1. Der werkvertraglich geschuldete Leistungserfolg…………………………………………………….. 2 1.1. Thema Baukosten:………………………………………………………………………………………… 2 Fälle: Beschaffenheitspflicht bei Kostenvorgabe……………………………………….. 3 Kostenplanung………………………………………………………………………………………. 3 Schadensberechnung bei fehlerhafter Kostenermittlung……………………………… 4 1.1.1. 1.1.2. 1.1.3. 1.2. 2. 2.1. 2.2. 2.3.
Beispiele für die Beschaffenheit in funktionaler Hinsicht: …………………………………. 4 Wer hat die Beweispflicht bei Mängeln des Architektenwerks? …………………………. 4 Fehler wegen Nichtplanung …………………………………………………………………………… 5 Einzelfälle nach Leistungsphasen: ………………………………………………………………….. 5 Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung…………………………………………………… 5 Leistungsphase 2 + 3 Vorplanung Entwurfsplanung ………………………………….. 6 Leistungsphase 4 Thema Genehmigungsfähigkeit……………………………………… 7 Leistungsphase 5 Ausführungsplanung…………………………………………………….. 7 Leistungsphase 6 …………………………………………………………………………………… 8 Leistungsphase 8 Objektüberwachung……………………………………………………… 8
Schadensersatzpflichten wegen Pflichtverletzungen ………………………………………………… 4
2.3.1. 2.3.2. 2.3.3. 2.3.4. 2.3.5. 2.3.6. 3. 3.1. 3.2. 4. 5. 6.
Gesamtschuldnerische Haftung……………………………………………………………………………… 9 Einzelbeispiele: ……………………………………………………………………………………………. 9 Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekt und Fachingenieur …………….. 10
Abnahme Beginn der Verjährung ………………………………………………………………………… 11 Haftung aus Gefälligkeit erbrachter Architektenleistung…………………………………………. 12 Sekundärhaftung des Architekten und Haftung aus Delikt ………………………………………. 12 6.1. 6.2. Haftung aus Delikt ……………………………………………………………………………………… 12 Sekundärhaftung…………………………………………………………………………………………. 13 Einzelfälle: ………………………………………………………………………………………………… 14 Anscheins und Duldungsvollmacht……………………………………………………………….. 14
7.
Vollmacht des Architekten………………………………………………………………………………….. 13 7.1. 7.2.
8. 9. 10.
Verjährung der Mängelansprüche ………………………………………………………………………… 15 Das Urheberecht des Architekten…………………………………………………………………………. 15 Der Projektsteuerer…………………………………………………………………………………………. 16
© RJ-Anwälte, Prof. Rudolf Jochem – Philip Pürthner, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden
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1. Der werkvertraglich geschuldete Leistungserfolg Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, demnach bestimmt sich der Leistungserfolg gemäß § 631 I BGB: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.“ Kernstück des versprochenen Werkes ist, aus der Rechtsprechung schlagwortartig abgeleitet, das „Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerkes“. 1 Die Beschaffenheitsvereinbarung konkretisiert das versprochene Werk. Bei Abschluss des Architektenvertrages ist diese meist offen, da die Bauziele des Bauherrn noch unpräzise und damit unklar sind. Das Ergebnis einer zwischen Bauherr und Architekten gemeinsam erarbeiteten Entwicklung (§15 Abs. 1 Leistungsphase 1 Vorplanung) führt meist erst zur Festlegung der Beschaffenheit, was der Architekt tatsächlich realisieren soll. Am Ende der Vorplanung steht damit ein Ergebnis hinsichtlich der Festlegung von Wirtschaftlichen technischen funktionalen energiewirtschaftlichen Bedingungen fest. Diese sind Grundlage der geschuldeten Beschaffenheit, die durch den weiteren Entwicklungsprozess konkretisiert und vertieft werden. Der Architekt hat diesen Klärungsprozess zu führen und sorgt damit selbst für die Festlegung der Planungsziele, denen er folgen muss. OLG Düsseldorf vorn 16.12.2003, 21 U 24/03 2 „Der Architekt muss in der Vorplanung die finanziellen Möglichkeiten des AG ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes abstecken.“ Dies führt zur Beschaffenheitsvereinbarung in wirtschaftlicher Hinsicht. 1.1. Thema Baukosten: Baukostenvorgabe als zu erreichendes Planungs- und Bauziel Baukostenobergrenze Baukostengarantie als verbindliche Risikoübernahme
Die Mittel des Architekten zu Kostenplanung nach DIN 276 sind: Kostenschätzung als Ergebnis der Vorplanung Kostenberechnung als Ergebnis der Entwurfsplanung Kostenanschlag als Ergebnis der Bauvorgabe Kostenfeststellung als Ergebnis der tatsächlich aufgewandten Baukosten
abgeleitet aus BGH NJW 1960, 431, vgl. auch BGH BauR 2000, 128, Wirth, in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI Kommentar, 6. Aufl. Einf. Rn 56, kritisch zu diesem Schlagwort: Rath, in Festschrift Thode, S. 487ff 2 BauR 1998, S. 880
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1.1.1. Fälle: Beschaffenheitspflicht bei Kostenvorgabe a. OLG Karlsruhe, 02.07.2004, 14 U 69/02 3 Es besteht eine Umplanungspflicht des Architekten zur Erreichung des Kostenlimits, sonst droht ihm die Kündigung. Eine zu teuere Planung ist gegebenenfalls wertlos. b. OLG Naumburg, 14.10.2003, 11 U 1610/97 4 Der Architekt hält den Kostenrahmen nicht ein. Wegen Nichterfüllung der geschuldeten Beschaffenheit droht die Rückzahlung der Honorarabschläge und der Genehmigungsgebühren. Eine Planung, die der Vereinbarung nicht entspricht, ist mangelhaft. Kann sie nicht nachgebessert werden, verliert der Architekt sein Honorar. Fall OLG Düsseldorf vom 17.03.2005, 5 U 75/04 (Nichtzulassungsbeschwerde BGH zurückgewiesen) 5 Überschreitung des Kostenrahmens: Wenn Bauherr und Architekt einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, stellt jede Überschreitung einen Mangel des Architektenwerks dar. Fall: BGH vom 11.11.2004, VII R 128/03 6 Kostenermittlung als Teilerfolgsschulden: Eine Nacherfüllung fehlender Leistungen (z.B. Kostenberechnung) nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist ohne Sinn? Die Vereinbarung einer Bausumme als Beschaffenheit führt zu Mangelhaftigkeit der Planung, wenn der Kostenrahmen überschritten wird. Der Vergütungsanspruch reduziert sich auf die vereinbarte Bausumme als Beschaffenheit. 1.1.2. Kostenplanung u den Leistungen eines Architekten zählt die Kostenplanung. Wird sie in den Leistungsphasen nicht erbracht, so werden im Sinne des Werkvertrages Teilerfolge nicht erzielt. Die Erkenntnisstände bauen aufeinander auf. .B. auf Kostenschätzung, folgt Kostenberechnung Der BGH gibt die Rechtsprechung vom 20.06.1966 am 24.06.2004 auf. 7 ur Begründung führ er aus: „Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. (…) Der Auftraggeber wird regelmäßig eine Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt
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Vgl. Heil in IBR 05, 268 Vgl. BauR 05, 442 5 BauR 2006, 155, & 419 6 BauR 2005, 400 7 BauR 04, 1642
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