Wissenswertes zur Sozialversicherung beim Ferienjob

In den Ferien suchen sich viele Schüler einen Ferienjob. Kurzfristige Beschäftigung bieten sich dafür gut an. Weil ein solcher Ferienjob keine Sozialversicherung erfordert, ist er sowohl für den Schüler als auch für den Arbeitgeber attraktiv. Denn Beiträge in die Sozialkassen müssen nicht gezahlt werden.

Schüler werden kurzfristig beschäftigt

Handelt es sich bei dem Ferienjob um eine kurzfristige Beschäftigung, gibt es bei der Höhe des Verdienstes keine Einschränkung. Ausschlaggebend ist, wie lange die Beschäftigung dauert. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen es bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen maximal drei Monate sein. Für eine Arbeitswoche unter 5 Tagen liegt die Grenze bei 70 Tagen. Da die Sommerferien insgesamt 6 Wochen lang sind, reicht die Zeitspanne durchaus.

Vorteil Familienversicherung

In der Regel sind Schüler über einen Elternteil familienversichert. Voraussetzung ist, dass dieses Elternteil selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Verdienen sie regelmäßig mehr als insgesamt ehr als 415 Euro, fällt diese Familienversicherung weg. Einkünfte aus einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis schaden der beitragsfreien Familienversicherung nicht, sie werden als unregelmäßig bewertet.

Übrigens können Schüler, die regelmäßig mit einem Nebenjob weniger als 450 Euro verdienen, in einem 450-EUR-Minijob arbeiten. Kurzfristige Beschäftigung und ein solcher 450-EUR-Minijob schließen sich nicht gegenseitig aus. Letztendlich bestimmt der Arbeitgeber die Beschäftigungsform. Ein 450-Euro-Job ist jedoch beitragspflichtig, und zwar in der Kranken- und der Rentenversicherung. Auch der Schüler zahlt einen geringen Beitragsanteil in der Rentenkasse. Ausnahme: Er beantragt die Befreiung von dieser Rentenversicherungspflicht.

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