Befristeter Arbeitsvertrag: Wie oft darf der Arbeitgeber ihn verlängern?

Arbeitsverträge können mit Sachgrund sowie ohne Grund befristet werden. Diese Unterscheidung ist relevant für die gesetzlichen Vorschriften, wie oft der Vertrag mit dem gleichen Arbeitnehmer verlängert werden kann.

Befristeter Arbeitsvertrag – Wie oft verlängern mit Sachgrund?

Ein sogenannter Sachgrund ist eine objektive Sachlage, wie beispielsweise eine Krankheitsvertretung oder Elternzeitvertretung. Diese Art von Begründung erlaubt eine relativ häufige befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber steht für den jeweiligen Sachgrund in der Beweispflicht. Zum Schutz des Arbeitnehmers dürfen derartige Verlängerungen nicht über viele Jahre hinweg missbräuchlich angewendet werden. Eine Befristung wäre in diesem Fall nicht wirksam.

Befristung ohne Sachgrund

Liegt kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrages vor, dann kann dieser höchstens dreimal verlängert werden. Zudem darf eine Verlängerung die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Wird das Arbeitsverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, ohne dass es einen Widerspruch des Arbeitgebers gibt, gilt der Arbeitsvertrag ab diesem Zeitpunkt ohne Befristung weiter. Abweichende Regelungen dieser allgemeinen Rechtsprechung sind im Rahmen von Tarifverträgen möglich. In diesen kann eine abweichende Zahl der erlaubten Vertragsverlängerungen, sowie eine andere Höchstdauer der Befristung geregelt sein. Generell nicht erlaubt ist eine Befristung ohne Sachgrund, die auf eine Befristung mit Sachgrund folgt. Ein solcher Vertrag mit dem gleichen Arbeitnehmer wäre erst nach dem Ablauf von drei Jahren wieder möglich.

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