Sachenrecht

  • Titel: Sachenrecht
  • Organisation: UNI OSNABRUECK
  • Seitenzahl: 10

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Inhalt

  • Assessor Hartmut Rensen
  • Lehrstuhl Prof Dr Foerste
  • Skript zum Sachenrecht
  • I Fälle zum Mobiliarsachenrecht
  • Fall zu BGB vereinfacht nach Gursky aaO Problem
  • II Fälle zu Immobiliarsachenrecht
  • Fremdbesitzerexzeß Gursky aaO Problem

Vorschau

Assessor Hartmut Rensen

– wissenschaftlicher Mitarbeiter –

Lehrstuhl Prof. Dr. Foerste

Bürgerliches Recht, ivilprozeßrecht Heger-Tor-Wall 14, 49069 Osnabrück Tel.: 0541/969-6174 Fax: 0541/969-4143 E-Mail: HRensen@uni-osnabrueck.de

Skript zum Sachenrecht

I. Fälle zum Mobiliarsachenrecht

1. Fall zum Geheißerwerb (nach Gursky, Examenswichtige Klausurprobleme aus dem Sachenrecht, 7.Problem, Bspl. 2):

E veräußerte eine Drehbank an V, und zwar unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. V verkaufte sie umgehend an B weiter und erklärte diesem, er werde die Maschine unmittelbar von V an B liefern lassen. Anschließend forderte V den E auf, die Maschine an B zu liefern, weil er diesem die Maschine für 6 Monate vermietet habe. E ahnte von der Veräußerung an B nichts und lieferte die Maschine direkt an B aus. Nachdem V den Kaufpreis trotz mehrfacher Mahnungen nicht zahlt und E ggü. V den Rücktritt erklärt hat, verlangt er von B Herausgabe der Drehbank. u Recht?

Lösungshinweis:

I. Anspruch des E gegen B auf Herausgabe der Drehbank aus § 985 BGB 1. Eigentum des Anspruchstellers an der herauszugebenden Sache a) E hat das Eigentum noch nicht durch die seine Veräußerung der Drehbank an V verloren, weil diese unter Eigentumsvorbehalt (§§ 929 S.1, 158 I BGB) erfolgte. b) Fraglich ist indes, ob er das Eigentum an B durch die Veräußerung der Drehbank seitens des V an B verloren hat. – Voraussetzungen des Eigentumserwerbs gem. §§ 929 S.1, 932 BGB aa) Einigung zwischen V und B über den Eigentumsübergang an der Drehbank (+). bb) Übergabe seitens des V -Im Rahmen des § 929 S.1 BGB genügt Besitzerwerb des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers. cc) Einigsein bei Übergab, d.h. nach h.M. kein zwischenzeitlicher Widerruf (+). dd) Berechtigung des V (-) ee) Voraussetzungen gem. § 932 BGB: (1.) Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäfts (+). (2.) Rechtsschein des Besitzes, d.h. Übergabe: (a) Grds. verlangt die Übergabe die Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber.

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– Hier war jedoch der V zu keiner eit unmittelbarer mittelbarer Besitzer. (b) Auch mittelbarer Besitzer iSd. § 868 BGB war der V nicht. (c) Somit kommt nur noch eine Übergabe unter Einschaltung einer sog. Geheißperson in Betracht. – Nur vereinzelt wird noch die ulässigkeit des sog. Geheißerwerbes überhaupt abgelehnt. Dagegen wird er ganz überwiegend grds. für zulässig erachtet. Entscheidend sei, daß der Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers Besitz erwerbe. (d) Problematisch ist jedoch, daß der E hier durch eine Täuschung des V zur Auslieferung veranlaßt wurde, sich dem Geheiß des V also nicht wirklich unterwarf. Ob die bloße Veranlassung seitens des Veräußerers genügt, ob also eine Täuschung unschädlich ist, ist umstritten: (aa) Die Rechtsprechung insbes. des BGH und Teile der Lit. lassen dies ausreichen. Im Rahmen der Übergabe gem. § 929 S.1 BGB werde der bloße Besitzerwerb für ausreichend erachtet; für § 932 BGB könne nichts anderes gelten. Auch könne der Erwerber nicht erkennen, daß eine Täuschung vorliege und sei gleichermaßen schutzbedürftig. (bb) Überwiegend verlangt die Lit. jedoch die tatsächliche Unterwerfung. Im Falle einer durch Täuschung veranlaßten Besitzübertragung der Geheißperson liege keine Übergabe iSd. §§ 929 S.1, 923 BGB vor. Beim sog. Scheingeheiß fehle der im Rahmen der §§ 929 S.1, 932 BGB erforderliche Rechtsschein. Dieser könne nicht durch den guten Glauben des Erwerbers daran ersetzt werden. Vielmehr sei der gute Glaube nur dann schutzwürdig, wenn ein entsprechender Rechtsschein vorliege. – Wenn auch das Argument der Rspr., daß der Erwerber schutzwürdig sei, nicht vollkommen überzeugen mag, ist ihr doch darin zuzustimmen, daß sich der Begriff der Übergabe im Rahmen des § 932 BGB dem des § 929 S.1 BGB entsprechen muß. (3.) Keine Bösgläubigkeit iSd. § 932 II BGB (+). (4.) Kein Abhandenkommen iSd. § 935 BGB (+). => Eigentumserwerb des B (+) 2. Ergebnis: § 985 BGB (-) II. Anspruch aus § 812 I 1 1.Alt. BGB (-) mangels Leistung des E. Anspruch aus § 812 I 1 2.Alt. BGB (-) wegen Leistung des V.

2. Fall zur analogen Anwendung des § 223 BGB auf den Eigentumsvorbehalt (nach Gursky, aaO., 6.Problem):

Der Händler A hat dem B am 1.12.1992 eine Schreibmaschine verkauft und unter Eigentumsvorbehalt geliefert. B zahlt jedoch trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Am 5.1.1995 schließlich beruft er sich ggü. A auf Verjährung. A verlangt ohne Rücksicht darauf von B Herausgabe der Schreibmaschine. u Recht?

Lösungshinweis:

I. Anspruch aus §§ 346 S.1, 455 BGB (-) mangels Verzuges, weil die ahlungsforderung gem. § 196 I Nr.1 BGB verjährt war. II. Anspruch aus §§ 346 S.1, 327 S.1, 326 I BGB (-) mangels Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Verzuges. II. Anspruch aus § 985 BGB

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1. Eigentum des Anspruchstellers an der herauszugebenden Sache – kein Eigentumsverlust durch Veräußerung, weil diese unter Eigentumsvorbehalt erfolgte (§§ 929 S.1, 158 I BGB) – kein Eigentumserwerb kraft Bedingungseintritts, da keine ahlung erfolgte; Verjährung bewirkt keinen Bedingungseintritt => weiter im Eigentum des Anspruchstellers 2. Unmittelbarer Besitz des Anspruchsgegners (+). 3. Besitzrecht des B iSd. § 986 I 1 BGB? a) Besitzrecht des B aufgrund seines Übergabe- und Übereignungsanspruchs aus Kaufvertrag gem. § 433 I 1 BGB bzw. der Abrede über den unmittelbaren Besitz aufgrund des Vorbehaltskaufs (+). => an sich § 985 BGB (-) b) Aber das würde zum dauerhaften Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz führen, weil der B nämlich seinen Anspruch aus § 433 I 1 BGB schon wegen §§ 320 I 1, 390 S.2 (analog) BGB nicht durchsetzen könnte. => nach h.M. analoge Anwendung des § 223 BGB ( Nach der Gegenansicht ist § 223 BGB nicht analog anwendbar, weil zum einen dann der Eigentümer nach Verjährung eines stärkere Rechtsposition hätte als vorher und zum anderen der Eigentumsvorbehalt nicht die ahlungsforderung sichere, sondern die Rückgewährforderung.) – folgt man der h.M., erlischt das Besitzrecht analog § 223 BGB mit Verjährung => § 985 BGB (+)

3. Fall zu § 950 BGB (vereinfacht nach Gursky, aaO., 11.Problem):

Die Weberei -GmbH liefert im März größere Mengen schwerer Baumwollstoffe an die Fa. Y-KG, die derartige Stoffe bedruckt und dann als Vorhangstoffe zu etwa dem doppelten Preis des Einkaufspreises des nicht bedruckten Tuches veräußert. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, und es wird zugleich vereinbart, daß die Verarbeitung der Stoffe für die GmbH erfolge. Kurz nachdem die von der -GmbH gelieferten Stoffe bearbeitet sind, fällt die Y-KG in die Insolvenz. Die -GmbH möchte nun die von ihr gelieferten Stoffe aussondern. Ist das möglich?

Lösungshinweis:

Voraussetzung eines Aussonderungsrechts gem. § 47 S.2 InsO iVm. § 985 BGB ist das Eigentum des Anspruchstellers, hier also der -GmbH. 1. Eigentumsverlust der -GmbH bereits durch Lieferung an die Y-KG? – (-), da unter Eigentumsvorbehalt gem. §§ 929 S.1, 158 I BGB und die Bedingung nicht eingetreten ist. 2. Eigentumsverlust gem. § 950 I, II BGB? a) Nach h.M. ist § 950 BGB selbst nicht abdingbar, sondern zwingendes Recht. b) Herstellung einer neuen Sache? – Entscheidend ist die Verkehrsanschauung. Hier geht es um nicht bedruckten, schweren Baumwollstoff und um bedruckte Vorhänge. => (+) c) Durch Verarbeitung, da gem. § 950 I 2 BGB auch Drucken u.a. Bearbeitungen der Oberfläche als Verarbeitung gelten. d) Wert der Verarbeitung ist – wie Verkaufspreis zeigt – nicht erheblich geringer als der des Ausgangsmaterials. e) Wer ist Hersteller?