Bilder und Urheberrechte

  • Titel: Bilder und Urheberrechte
  • Autor: Landesarchiv Baden-Württemberg
  • Organisation: UNI ULM
  • Seitenzahl: 3

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Inhalt

  • Bilder und Urheberrechte
  • Leitgedanken des Urheberrechts
  • Tipps für den eigenen Internetauftritt

Vorschau

Bilder und Urheberrechte

– Eine Handreichung für Internetredaktionen in Behörden Ansprechpartner: Reiner Schubert Landesarchiv Baden-Württemberg Tel. 0711/212-4280 reiner.schubert@la-bw.de

So ansprechend Bilder auf Internetseiten auch sein können, so ist doch deren Verwendung an rechtliche Bedingungen geknüpft. Der Gesetzgeber hat mit dem Urheberrecht sowohl den „Schöpfer“ (Fotograf als Urheber oder Lichtbildner) als auch die von ihm geschaffenen Werke (z.B. analoge oder digitale Bilder) geschützt.

1. Leitgedanken des Urheberrechts:

1.1 Der, der etwas schafft oder herstellt, verfügt über die Rechte für das Geschaffene

Wer fotografierend Bilder herstellt oder erzeugt, kann mit diesen Bildern grundsätzlich tun und lassen was er will. Damit steht dem Fotograf als Urheber für jedes Bild das Recht zu selbst zu entscheiden, ob andere seine Bilder verwenden dürfen oder nicht. Dieses Recht gilt in der Regel bis 70 Jahre nach seinem Tod und kann auch noch von seinen Erben geltend gemacht werden. Um andere in den Genuss seiner Bilder kommen zu lassen, kann der Fotograf diesen ein Nutzungsrecht an seinen Bildern einräumen. Andere können juristische oder natürliche Personen sein. Nutzungsrechte sind meistens kostenpflichtig (Vergütungen, Lizenzgebühren, Lizenzvereinbarungen). Nicht selbst fotografierte Bilder dürfen also nicht einfach aus dem Internet kopiert oder aus einer Publikation gescannt werden, um sie anschließend im eigenen Internetauftritt zu verwenden. 1.2 Besonderheiten Für nicht private wecke ist es ohne ustimmung des Urhebers nicht möglich, selbst hergestellte Bilder von Werken zu verwenden, wenn diese Werke (die fotografiert wurden) selbst noch urheberrechtlichen Schutz genießen. Was ist damit gemeint? Beispiel: Es ist nicht möglich, selbst digitale Bilder beispielsweise von Aquarellen des Künstlers Harald Immig herzustellen und diese digitalen Bilder dann ohne ustimmung (und ohne Vergütung) des Künstlers in das behördeneigene Internetangebot aufzunehmen. Auch wenn ein Fotograf der Behörde die Bilder selbst gemacht hat, verfügt der Künstler während der Geltungsdauer des Urheberrechts über sämtliche Verwertungsrechte allein. Der Künstler kann aber Anderen Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen – das muss aber vor einer Verwertung geklärt werden. 1.3 Ausnahmen In sehr engen Grenzen erlaubt der Gesetzgeber, dass für bestimmte Fälle einzelne Bilder auch ohne ustimmung des Urhebers und ohne Vergütung durch den Nutzer verwendet werden dürfen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein (fremdes) Bild in einem eigenen Werk (auch im Internet) zitiert werden soll, das itat durch den besonderen weck gerechtfertigt ist und in seinem Umfang zum eigenen Werk eine eher untergeordnete Rolle spielt. Für den itierenden besteht dann die Pflicht, die zitierte Quelle deutlich anzugeben. ur Quellenangabe gehört auch der Name des Urhebers (von dem Bild). Inhaltliche Änderungen an dem Bild dürfen nicht vorge-

nommen werden. ulässig ist jedoch, das Bild in seiner Größe für den beabsichtigten weck anzupassen. ur Berichterstattung über Tagesereignisse, die Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen zustimmungs- und vergütungsfrei Bilder auch im Internet wiedergegeben werden, allerdings nur in einem zweckentsprechenden angemessenen Umfang.

2. Tipps für den eigenen Internetauftritt

2.1 Urheber ermitteln und Rechte klären Von wem stammt das Bild, das im eigenen Internetauftritt verwendet werden soll? Steht eindeutig fest, wer Urheber des Bildes ist kann geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Bedingungen der Urheber ein Nutzungsrecht einräumt. Das Nutzungsrecht kann einzelne, mehrer oder alle Nutzungsarten umfassen. Es kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Darüber hinaus können räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen vereinbart oder diese Beschränkungen bewusst ausgeschlossen werden. Wichtig ist, dass ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, das die öffentliche ugänglichmachung des gewünschten Bildes im Internetauftritt der Behörde ermöglicht. usatz: Jede Behörde muss davon ausgehen, dass ihre Web-Präsenz in das badenwürttembergische Online-Archiv (BOA) übernommen wird. Aus diesem Grund ist es nötig, dass Nutzungsrechte an Bildern nicht nur der Behörde sondern parallel auch dem Landesarchiv Baden-Württemberg (dauerhaft) eingeräumt werden. 2.2 Recht am eigenen Bild Damit ist gemeint, dass Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (gilt bis 10 J. nach dem Tod). Ggf. muss der Abgebildete entlohnt werden. Ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen jedoch verbreitet werden: • Bilder aus dem Bereich der eitgeschichte • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte(n) Person(en) teilgenommen hat/haben • Bei einem höheren Interesse der Kunst • Für wecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit 2.3 Hinweis auf den Fotografen Muss der Fotograf eines Bildes bei dem Bild genannt werden? Nein, dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Der Fotograf kann, muss aber nicht verlangen, dass das Bild seine Urheberschaft ausweist (z.B. Aufnahme: Fritz Müller). Wenn der Fotograf diesen Hinweis extra wünscht, sollte das in die Vereinbarung über das Nutzungsrecht aufgenommen werden (sonst nicht). Achtung: Beim itat ist das anders (siehe 1.3) 2.4 Printmedien, die zusätzlich im Internet bereit gestellt werden sollen Die oben gemachten Ausführungen gelten auch für andere digitale Dateien (z.B. pdf-Dateien), die Bilder enthalten (z.B. wenn ein bebildeter schon gedruckter Flyer gleichzeitig als pdf-Datei im eigenen Internetangebot hinterlegt werden soll). Wenn für die Druckversion bereits ein Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten eingeräumt wurde, ist nichts Weiteres zu veranlassen. Wurde nur ein Nutzungsrecht für

die Druckversion(en) erworben, muss das Nutzungsrecht zusätzlich auf die Nutzungsart Internet (öffentliches ugänglichmachen im Internet) erweitert werden. Literaturhinweis:

HOEREN, Thomas: Internetrecht. Skript, September 2007, zum Urheberrecht bes. S. 93-125. http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_September2007.pdf

Mustertexte

a) Mustertext einer Vereinbarung über ein ausschließliches Nutzungsrecht: • Frau/Herr xy (Urheber) räumt dem (Nutzungsberechtigter) das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Bild …. (bzw. an den Bildern… ggf. Anlage beifügen, in der die Bilder beschrieben sind) des Urhebers ein. Das ausschließliche Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Nutzungsarten und ist räumlich, zeitlich und inhaltlich nicht beschränkt. • Der Urheber stimmt zu, dass der Nutzungsberechtigte Dritten Nutzungsrechte an dem Bild (an den Bildern) einräumen oder übertragen kann. • Für die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Bild (an den Bildern) sowie dem Recht, die weitere Nutzung an Dritte (z.B. staatliche Archivierungsstellen) unentgeltlich zu übertragen, wird eine Vergütung in Höhe von Euro … vereinbart: b) Mustertext einer Vereinbarung über ein einfaches Nutzungsrecht: • Frau/Herr xy (Urheber) räumt dem (Nutzungsberechtigter) ein einfaches Nutzungsrecht an dem Bild …. (bzw. an den Bildern… ggf. Anlage beifügen, in der die Bilder beschrieben sind) des Urhebers ein. Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, das Bild des Urhebers im Internetangebot des Nutzungsberechtigten (ggf. www. ….de) zu verwenden. Es ist weder räumlich, noch zeitlich noch inhaltlich beschränkt (Anmerkung: Eine räumliche Einschränkung macht für das Internet keinen Sinn, eine zeitliche Einschränkung wäre durchaus denkbar). • Gleichzeitig räumt der Urheber den staatlich zuständigen Archivierungsstellen des Landes Baden-Württemberg das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Internetangebot des Nutzungsberechtigten zu archivieren und es nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften nutzbar zu machen. • Für die Einräumung des einfachen Nutzungsrechts (Anmerkung: Für die nutzende Behörde und das Archiv) an dem Bild (an den Bildern) wird eine Vergütung in Höhe von Euro … vereinbart: Recht am eigenen Bild: Generell: Ich, Vorname Name , stimme einer Veröffentlichung des Bildes mit meiner Abbildung generell zu. Konkret: Ich, Vorname Name , stimme einer Veröffentlichung des Bildes mit meiner Abbildung im Internetangebot des zu. Die ustimmung beinhaltet auch die Kenntnis, dass die staatlich zuständigen Archivierungsstellen des Landes Baden-Württemberg die hier genannte Web-Präsenz mit meiner Abbildung archivieren (z.B. im baden-württembergische Online-Archiv – kurz: BOA) und nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften nutzbar machen können. Ort, den Unterschrift